Sehr geehrte Damen und Herren,
ich freue mich, dass Sie mich als Kandidatin der Region Frankfurt (Oder) und Oder-Spree für den Bundestag 2025 unterstützen wollen. Wir alle wissen, dass die Zeit drängt.
An dieser Stelle erhalten Sie unter anderem Informationen, wie Sie spenden können und wie Ihre Spende verwendet wird. Mit Ihrer Spende unterstützen Sie meinen Wahlkampf, Ihre Spende hilft mir konkret bei der wirksamen Vermittlung unserer Politik in der Öffentlichkeit. Politische Kommunikation in unserer modernen Mediengesellschaft kostet nicht wenig Geld.
Man kann es so betrachten: Jeder Euro, den Sie spenden, kehrt in gewisser Weise zurück: Zum einen Teil, ganz direkt als Steuererstattung vom Finanzamt, nähere Informationen finden Sie untenstehend. Zum anderen kann ich mich als mit Ihrer Unterstützung gewählte Kandidatin mit meiner ganzen Kraft für die Bürgerinnen und Bürger in Frankfurt und LOS einsetzen, wenn es darum geht, wichtige Projekte in unserer Region voranzubringen.
Vielen Danke für Ihre Mithilfe!
Désirée Schrade
Kandidatin der CDU im Wahlkreis 63
Ihre Möglichkeiten zum Spenden
Sie haben verschiedene Möglichkeiten, die CDU mit einer Spende zu unterstützen:
Spende per Scheck
Eine der einfachsten Lösungen: Schicken Sie uns einen Scheck.
Adressieren Sie Ihren Brief bitte an:
CDU-Kreisverband Frankfurt (Oder)
Geschäftsstelle - Schatzmeister
Sophienstraße 41/42
15230 Frankfurt (Oder)
Überweisung von Ihrer Bank auf unser Konto
Sie können auch per Überweisung auf unser offizielles Spendenkonto spenden. Wir bedanken uns schon jetzt für Ihre Unterstützung.
Sparkasse Oder Spree
IBAN: DE70 1750 5050 1101 1237 33
BIC: WELADED1LOS
Verwendungszweck: Bundestagswahl 2025
Für Fragen und Anregungen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.
Steuerliche Förderung
Aufgrund der einschlägigen steuerlichen Vorschriften bestehen folgende Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen (Spenden, Mandatsträger- und Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien:
Bei Zuwendungen an politische Parteien ist die steuerliche Abzugsfähigkeit auf natürliche Personen beschränkt. Konkret können Privatpersonen jährlich 3.300,- Euro steuerlich geltend machen, zusammen zu veranlagende Ehegatten jährlich 6.600,- Euro. Dabei werden Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.650,- Euro/3.300,- Euro nach §34g Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt, indem 50% des zugewendeten Betrages von der Steuerschuld abgezogen werden. Weitere 1.650,- Euro/3.300,- Euro werden nach §10b EStG steuermindernd als Sonderausgaben berücksichtigt. Zuwendungen an mehrere Parteien werden zusammengerechnet.
Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person (z. B. AG, GmbH, KGaA) können ihre Zuwendungen nicht als Betriebsausgaben geltend machen. Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft (z. B. OHG, KG, GmbH & Co. KG) können ihre Zuwendungen zwar nicht als Betriebsausgaben bei der Personengesellschaft unmittelbar geltend machen, jedoch anteilig im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Personengesellschaft den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote zurechnen. Die steuerliche Auswirkung der Zuwendung findet somit bei der persönlichen Einkommensteuererklärung der Gesellschafter in dem wie unter Textziffer 1 erläuterten Umfang ihre Berücksichtigung.
Berufsverbände können gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) bis zu 10% ihrer Einnahmen für die unmittelbare oder mittelbare Förderung politischer Parteien verwenden, ohne ihre Steuerfreiheit zu beeinträchtigen. Auf die Zuwendungen haben die Berufsverbände 50% Körperschaftsteuer zu zahlen.
Weitere Informationen gemäß dem aktuellen Parteiengesetz vom 31. Januar 1994.
Spenden und Mandatsträgerbeiträge, die an die CDU Deutschlands oder eine oder mehrere ihrer Vereinigungen oder Gebietsverbände geleistet werden, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr 10.000,- Euro übersteigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders/Mandatsträgers sowie der Gesamthöhe der Zuwendung im Rechenschaftsbericht, der als Bundesdrucksache veröffentlicht wird, zu verzeichnen. Politische Parteien sind verpflichtet, Spenden, die im Einzelfall 50.000,- Euro übersteigen, dem Bundestagspräsidenten unverzüglich anzuzeigen.
Spenden (natürlicher Personen) aus dem Ausland, dürfen nicht angenommen werden, wenn sie mehr als 1.000,- Euro betragen und der Spender kein Bürger der Europäischen Union ist.